OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.06.2022
2 U 410/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 137/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb als Gebrauchtfahrzeug im Januar 2020

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 2 U 410/21

DRsp Nr. 2023/5869

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb als Gebrauchtfahrzeug im Januar 2020

Auch wenn in der Motorsteuerungssoftware eines im August 2015 erstmals zugelassenen Audi A6 Avant 3.0 V6 CDI möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715 / 2007 implementiert war und den für die Herstellerin handelnden Personen der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zu machen ist, fehlt es beim Erwerb des Fahrzeugs als Gebrauchtfahrzeug im Januar 2020 an der Kausalität zwischen dem Verhalten der für die Herstellerin handelnden Personen und dem Erwerb. Denn zu diesem Zeitpunkt war der sog. Diesel-Abgasskandal bereits seit September 2015 und die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Mai/Juni 2018 bekannt. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt mit einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung infolge der Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen und nach erfolgter Freigabe des Software-Updates durch das KB A im November 2018 und dessen Installation bei dem Fahrzeug nicht zu befürchten.

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.