I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. November 2021 -
II. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin seines Fahrzeugs auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sein Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung ausgestattet worden.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken -
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