OLG Stuttgart - Urteil vom 06.02.2020
14 U 162/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 241/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 162/19

DRsp Nr. 2021/6276

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016

Zwar stellt das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 eine konkludente Täuschung dar, da die Volkswagen AG potenziellen Käufern die diesen Fahrzeugen inne wohnende Gefahr einer Betriebsuntersagung bewusst verschwiegen hat. Bei einem Erwerb des Fahrzeugs im Februar 2016 ist dem Käufer jedoch durch das Verhalten der Volkswagen AG kein Schaden zugefügt worden, da der sog. Diesel-Abgasskandal zu diesem Zeitpunkt bereits in der Presse bekannt war und für einen ein hierüber orientierten Kaufinteressenten dieser Umstand keine entscheidende Rolle bei der Kaufentscheidung gespielt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.07.2019, Az. 22 O 241/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert Berufungsverfahren: bis 30.000 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.