OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2020
10 U 6/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 457/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2017

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 6/20

DRsp Nr. 2020/17571

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2017

1. Zwar stellt das Herstellen eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zweck des Einbaus und Inverkehrbringens in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar. 2. Jedoch war die besondere Verwerflichkeit des Handelns bei einem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017 bereits entfallen. Denn spätestens ab dem 16.10.2015 hatte die Volkswagen AG Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber das Fahrzeug zuvor seit dem Jahr 2012 als Leasingfahrzeug innehatte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2019, Az. 3 O 457/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.