OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2020
7 U 50/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 184/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Dezember 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 50/19

DRsp Nr. 2021/1194

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Dezember 2016

Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Herstellerin insoweit ergriffenen Maßnahmen kann jedenfalls ab Anfang 2016 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Denn die von der Herstellerin ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren. In Ansehung dessen ist es nicht maßgebend, ob der einzelne Erwerber Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs hat. Maßgeblich ist vielmehr allein das Verhalten der Herstellerin.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2019, Az. 29 O 184/18, abgeändert:

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. 6.