OLG Stuttgart - Urteil vom 08.07.2020
9 U 484/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 110/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im März 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 9 U 484/19

DRsp Nr. 2021/1285

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im März 2016

Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Herstellerin insoweit ergriffenen Maßnahmen kann jedenfalls ab Anfang 2016 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Denn die von der Herstellerin ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren. In Ansehung dessen ist es nicht maßgebend, ob der einzelne Erwerber Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs hat. Maßgeblich ist vielmehr allein das Verhalten der Herstellerin.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.08.2019, Az. 2 O 110/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.