OLG München - Beschluss vom 17.02.2023
35 U 4627/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2318/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke BMWSchadensersatzansprüche wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG München, Beschluss vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 35 U 4627/22

DRsp Nr. 2023/15895

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke BMW Schadensersatzansprüche wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715 / 2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV setzt einen Schaden voraus. Dabei liegt das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Verhandlung wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juli 2022, Az.: 14 O 2318/21, wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das in Ziffer II genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.070,71 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
1. 2. 3. 4.