OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2022
8 U 184/21
Normen:
BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2499/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 8 U 184/21

DRsp Nr. 2023/1482

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller

1. Bei dem Erwerber eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist von positiver Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 01.01.2016 auszugehen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat. 2. Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller können auch nicht auf das nach dem 31.12.2016 erfolgte Aufspielen eines Software-Updates mit einer angeblich unerlaubten Abschalteinrichtung gestützt werden, weil die Kaufentscheidung hierdurch nicht mehr beeinflusst worden ist. 3. Der nach der Verjährung von Schadensersatzansprüchen noch verbleibende Anspruch auf Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts errechnet sich in Höhe des Kaufpreises abzüglich der seitens des Herstellers an den Händler gezahlten Händlermarge. Von diesem Anspruch ist im Wege des Vorteilsausgleichs der Wert der gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 2499/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst: