Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
2.Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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