OLG Dresden - Urteil vom 14.03.2023
4 U 577/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 922/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des FahrzeugherstellersZulässigkeit der Verwertung eines in einem Parallelverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens

OLG Dresden, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 577/22

DRsp Nr. 2023/4971

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers Zulässigkeit der Verwertung eines in einem Parallelverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens

1. Die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung für ein Fahrzeug schließt im Rahmen der Herstellerhaftung die Prüfung nicht aus, ob diese Typengenehmigung durch ein arglistiges Vorgehen erschlichen wurde. 2. Auch in einem "Dieselfall" kann ein in einem Parallelverfahren betreffend ein Fahrzeug mit denselben technischen Parametern eingeholtes Sachverständigengutachten zu Beweiszwecken verwertet werden. 3. Bei Erklärungen des Herstellers in Parallelverfahren greift die Geständnisfiktion nicht ein.

Der Vortrag einer in der Motorsteuerungssoftware implementierten Timerfunktion, die die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten und damit nach Ablauf des Prüfzyklus abschaltet, ist schlüssig im Sinne eines vorsätzlichen sittenwidrigen Vorgehens des Motorenherstellers (hier jedoch nicht bewiesen).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.02.2022 - 9 O 922/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.