OLG Koblenz - Beschluss vom 25.07.2022
1 U 826/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 425/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 826/22

DRsp Nr. 2023/16235

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 22.04.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.674,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;

Gründe