OLG Bamberg - Beschluss vom 09.08.2022
11 U 33/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 92 O 387/21
LG Hof, vom 08.12.2021

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 11 U 33/22

DRsp Nr. 2023/16652

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO (analog) wird abgelehnt.

2.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2021 (Az.: 92 O 387/21) wird zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg sowie dieser Beschluss sindohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.