OLG Bamberg - Urteil vom 15.11.2022
5 U 118/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 591/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 118/21

DRsp Nr. 2023/16653

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

Tenor

1.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 10.03.2021, Az. 13 O 591/20, wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; § Abs. ;