SchlHOLG - Urteil vom 04.05.2022
12 U 91/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 98/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller

SchlHOLG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 12 U 91/21

DRsp Nr. 2022/17523

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller

1. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs handelt arglistig und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn aufgrund einer konzernweiten strategischen Entscheidung der Motor mit einer Motorsteuerungsoftware ausgestattet wird, die das Einhalten der Schadstoffgrenzwerte nur im Prüfstandbetrieb gewährleistet und die Typengenehmigung der Fahrzeuge daher durch Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist. 2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller beginnt frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.07.2021, Az. 6 O 98/21, unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.075,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

2. 3. 4. 5. 6.