OLG München - Endurteil vom 25.01.2023
7 U 5074/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 1002/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den HerstellerAnsprüche des Käufers nach Eintritt der Verjährung

OLG München, Endurteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 5074/21

DRsp Nr. 2023/1927

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller Ansprüche des Käufers nach Eintritt der Verjährung

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw begann spätestens (hier: im Jahr 2016) mit Übersendung eines Schreibens an alle Halter eines Pkw einer bestimmten Baureihe zu laufen. 2. Ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller ist nicht gegeben, wenn das Fahrzeug als sog. Lagerfahrzeug bei einem Autohändler erworben wurde, da es in solchen Fällen an dem für §§ 826, 852 S. 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 30.06.2021, Az. 53 O 1002/21 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 195;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Dieselfahrzeugs.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.