OLG Köln - Urteil vom 14.07.2022
18 U 175/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 608 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 250/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- bzw. MotorenherstellerHemmung der Verjährung durch Anmeldung zu einer MusterfeststellungsklageAnforderungen an die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 18 U 175/21

DRsp Nr. 2023/10391

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage Anforderungen an die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs

Die Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs/Rechtsverhältnisses gegen den Unternehmer im Sinne von § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO verlangen weder eine schlüssige noch eine substantiierte Darstellung. Das Recht muss jedoch anhand der Angaben individualisiert werden können. Dazu gehört jedenfalls die Skizzierung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Diesen Anforderungen wird eine Anmeldung nicht gerecht, die sich in der Angabe "Softwaremanipulation. Bj. 2011" erschöpft, da diese Angaben auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zutreffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 250/20) vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.