I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Osnabrück vom 12.08.2020 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.121,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 auf einen Betrag von 41.443,22 EUR und auf einen Betrag 40.121,86 € seit dem 12.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) TDI (...) mit der Fahrgestellnummer (...).
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