OLG Köln - Urteil vom 20.01.2021
27 U 46/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 53/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung des Fahrzeugherstellers für zugekaufte Motoren von einem Drittunternehmen

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 27 U 46/20

DRsp Nr. 2023/14060

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung des Fahrzeugherstellers für zugekaufte Motoren von einem Drittunternehmen

Auch wenn in einem Pkw ein Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut war, kann nicht ohne weiteres von einer Kenntnis der Verantwortlichen des Fahrzeugherstellers von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware ausgegangen werden, wenn der Fahrzeughersteller die Motoren von einem Drittunternehmen zugekauft hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.04.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 53/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin, deren Fahrzeug G. F. vom sogenannten "Abgas-Skandal" betroffen ist.

1. 2. 3. 1. 2. 3.