OLG Köln - Urteil vom 20.01.2021
27 U 66/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 333/16

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung des Fahrzeugherstellers für zugekaufte Motoren von einem Drittunternehmen

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 27 U 66/19

DRsp Nr. 2023/14061

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung des Fahrzeugherstellers für zugekaufte Motoren von einem Drittunternehmen

Auch wenn in einem Pkw ein Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut war, kann nicht ohne weiteres von einer Kenntnis der Verantwortlichen des Fahrzeugherstellers von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware ausgegangen werden, wenn der Fahrzeughersteller die Motoren von einem Drittunternehmen zugekauft hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 333/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers, dessen Fahrzeug A. W. G. Diesel vom sogenannten "Abgas-Skandal" betroffen ist.

1. 2. 3.