Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2019 teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und der Berufung der Beklagten im Übrigen insgesamt neu gefasst wie folgt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) 1,6 TDI mit der Fahrgestellnummer (...) zu zahlen:
a) 3005,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2018,
b) 1.818,45 €.
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