Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
I.
Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche des Klägers aus einem Gebrauchtfahrzeugkauf vom 29.10.2013.
Die Beklagte zu 1. ist Audi-Vertragsverhändlerin mit Betriebssitz in M; die Beklagte zu 2. ist ihre Komplementärgesellschaft.
Ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 29.10.2013 (Anlage k 1) erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1. ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Audi A 4 2.0 TDI zum Preis von 24.840 €, wobei der Kaufpreis über ein Darlehen der VW Bank GmbH finanziert werden sollte.
1. 2. 3. 4.
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