Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.068,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Ident-Nummer (...) zu zahlen;
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
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