OLG Stuttgart - Urteil vom 14.09.2020
12 U 33/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 9/19

Rechte des Käufers und des Leasingnehmers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 33/20

DRsp Nr. 2021/17265

Rechte des Käufers und des Leasingnehmers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt sich als sittenwidrig i.S. von § 826 BGB dar. 2. Als Rechtsfolge kann der Käufer verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er kann daher den gezahlten Kaufpreis nebst fehlgeschlagenen Aufwendungen ersetzt verlangen, wobei er sich im Wege des Vorteilausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. 3. Deliktszinsen gem. § 849 BGB stehen dem Käufer nicht zu, da die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert hat. 4. Die Verjährung eines solchen Schadensersatzanspruchs hat frühestens am 01.01.2017 begonnen, da von Kenntnis des Käufers bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis im Jahr 2015 nicht ausgegangen werden kann. 5. Dem späteren Käufer steht gegen den Hersteller jedoch kein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgrund eines zuvor abgeschlossenen Leasingvertrages erbrachten Zahlungen zu. Dies folgt daraus, dass der Leasingnehmer sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss und diese der Höhe nach den von ihm erbrachten Leasingzahlungen entsprechen.

Tenor

I. 1. 2. 3. II. III. IV. V.