Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom 23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu 3/4 die Verfügungsklägerin und zu 1/4 die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
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