LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2020
9 Sa 434/19
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 3
NZA-RR 2020, 247
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.2018

Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung wegen in-Abrede-stellens nationalsozialistischer VerbrechenAuch erstmalige Rufschädigung als wichtiger Kündigungsgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 434/19

DRsp Nr. 2020/5005

Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung wegen in-Abrede-stellens nationalsozialistischer Verbrechen Auch erstmalige Rufschädigung als wichtiger Kündigungsgrund

Die nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen beinhaltet für ranghohe Vertriebsmitarbeiter, bei dienstlichen Veranstaltungen mit potentiellen Kunden auf Äußerungen zu verzichten, die nationalsozialistische Verbrechen gegenüber der jüdischen Bevölkerung in Frage stellen oder verharmlosen. Dies gilt unabhängig davon, welche Äußerungen außerhalb dienstlicher Veranstaltungen von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt wären. Eine Verletzung dieser Rücksichtnahmepflichten kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.11.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.