BFH - Urteil vom 04.03.2009
I R 1/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 16; AO § 174 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; AktG § 304; AktG § 307;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4007/06

Rechtliche Ausgestaltung der Besteuerung von Leistungen als Ausgleichszahlungen gem. § 16 Körperschaftsteuergesetz (KStG 1991); Steuerrechtliche Auswirkungen einer Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft auf die körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages; Voraussetzungen der Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

BFH, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen I R 1/08

DRsp Nr. 2009/20972

Rechtliche Ausgestaltung der Besteuerung von Leistungen als Ausgleichszahlungen gem. § 16 Körperschaftsteuergesetz (KStG 1991); Steuerrechtliche Auswirkungen einer Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft auf die körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages; Voraussetzungen der Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. 2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.

Normenkette: