LAG Nürnberg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 117/20
ArbG Würzburg, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1068/19
Rechtliche Beurteilung des betrieblichen EingliederungsmanagementsKein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsKeine Anspruchsgrundlage für ein betriebliches Eingliederungsmanagement in § 241 Abs. 2 BGB und § 618 BGBBetriebliches Eingliederungsmanagement aus Sicht des UnionsrechtsProzessuale Auswirkungen zugunsten des Klägers der Kündigungsschutzklage bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement
BAG, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 571/20
DRsp Nr. 2022/2101
Rechtliche Beurteilung des betrieblichen EingliederungsmanagementsKein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsKeine Anspruchsgrundlage für ein betriebliches Eingliederungsmanagement in § 241 Abs. 2BGB und § 618BGBBetriebliches Eingliederungsmanagement aus Sicht des UnionsrechtsProzessuale Auswirkungen zugunsten des Klägers der Kündigungsschutzklage bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement
§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).Orientierungssätze:1. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) iSv. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (Rn. 9).2. Nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX können die dort genannten Stellen die nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gebotene Klärung verlangen. Demgegenüber begründet § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keinen Individualanspruch (§ 194 Abs. 1BGB) der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines bEM (Rn. 14 ff.).
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