Der Senat schlägt den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:
1.Die Beklagte stellt den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2015 frei.
2.Die Beklagte stellt den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.10.2015 frei.
3.Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71%, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 34% und die Beklagte 66%.
Der Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen:
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