OLG München - Beschluss vom 09.01.2017
25 U 3537/16
Normen:
ARB § 4 Abs. 1 Buchst. c); RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2300 Vorbem. 2.3 Abs. 3; RVG § 17;

Rechtliche Einordnung der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers

OLG München, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 25 U 3537/16

DRsp Nr. 2018/11373

Rechtliche Einordnung der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers

Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet. Es wird ein Vertrauenstatbestand erzeugt, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen.

Tenor

Der Senat schlägt den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:

1.

Die Beklagte stellt den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2015 frei.

2.

Die Beklagte stellt den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.10.2015 frei.

3.

Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71%, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 34% und die Beklagte 66%.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 1 Buchst. c); RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2300 Vorbem. 2.3 Abs. 3; RVG § 17;

Gründe

Der Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: