BFH - Beschluss vom 15.03.2012
III R 30/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Sächsisches FG, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1846/07

Rechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

BFH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 30/10

DRsp Nr. 2012/15669

Rechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Erzielt eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob sog. Eigenprostitution zu sonstigen Einkünften oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem Streitjahr (2006) als Prostituierte tätig und bot Dritten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür angemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 € und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 € (u.a. Werbekosten von knapp 8.000 €). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte den daraus erzielten Gewinn in Höhe von 38.115 € nicht --wie erklärt-- als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 € fest. Dasselbe geschah im Folgejahr, das Gegenstand des Verfahrens III R 31/10 ist, und in dem der Gewinn auf knapp 68.000 € anstieg.