BFH - Urteil vom 20.02.2019
X R 28/17
Normen:
EStG § 22a, § 50f; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 87 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 50;
Fundstellen:
BB 2019, 1622
BFH/NV 2019, 1005
BFHE 264, 165
BStBl II 2019, 430
DStRE 2019, 910
FR 2019, 739
GmbHR 2019, 904
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10070/15

Rechtliche Einordnung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen X R 28/17

DRsp Nr. 2019/9636

Rechtliche Einordnung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG

1. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen. 2. Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgeldes nicht berührt. 3. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. 4. Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist. 5. Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 5 K 10070/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22a, § 50f; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 87 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 50;

Gründe

A.