OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2017
I-18 U 164/15
Normen:
HGB § 407 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 51/15

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über den Transport von Beleg- und Datenmaterial von Banken und HandelsunternehmenAnspruch des Auftraggebers auf Preisanpassung bei Effizienzsteigerungen durch den Unternehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen I-18 U 164/15

DRsp Nr. 2017/6746

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über den Transport von Beleg- und Datenmaterial von Banken und Handelsunternehmen Anspruch des Auftraggebers auf Preisanpassung bei Effizienzsteigerungen durch den Unternehmer

Ein Vertrag über die Beförderung von Beleg- und Datenmaterial von Banken und Handelsunternehmen ist rechtlich als Frachtvertrag einzuordnen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Effizienzsteigerungen durch die Umorganisation von Touren an den Unternehmer weiter zu geben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 51/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 407 Abs. 2;

Gründe

I.