OLG München - Endurteil vom 08.11.2017
7 U 4376/13
Normen:
HGB § 131; BGB § 667; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 25386/09

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Erbringung von Medien-Service-DienstleistungenAnspruch des Auftraggebers auf Herausgabe sogenannter Freespots

OLG München, Endurteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 7 U 4376/13

DRsp Nr. 2017/16191

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Erbringung von Medien-Service-Dienstleistungen Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe sogenannter Freespots

1. Ein Vertrag, in dem der Auftragnehmer die Verpflichtung übernimmt, die gesamte Medienplanung des Auftraggebers in Form des Einkaufs von Werbezeiten und -flächen bei Verlagen und Fernsehanstalten zu erbringen, ist rechtlich als typengemischter Vertrag mit Geschäftsbesorgungselementen einzuordnen. 2. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB) bezieht sich nur dann auf in Gestalt von sogenannten Freespots gewährte Naturalrabatte, wenn der Auftragnehmer diese in dieser Eigenschaft und nicht aus anderen Gründen erlangt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft und Rechnungslegung) abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens III ZR 282/14 zu tragen.

4. 5.