FG Münster - Urteil vom 21.01.2000
4 K 7316/98 E
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 10i Abs. 1 ; EStG § 10i Abs. 1 Satz 1; EStG § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1316

Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes

FG Münster, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 7316/98 E

DRsp Nr. 2001/2289

Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes

1) Anschaffungsnahe Aufwendungen für ein Haus sind kein Teil des Anschaffungsgeschäfts in Form von Herstellungskosten. Sie stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn die Aufwendungen zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Objekts führen. 2) Typische Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen stellen auch dann keine Herstellungskosten dar, wenn sie umfangreich sind und zu einer Werterhöhung des Hauses führen.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 10i Abs. 1 ; EStG § 10i Abs. 1 Satz 1; EStG § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen der Kl. für Renovierungsarbeiten mit einem Höchstbetrag von 22.500 DM nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie Sonderausgaben abzuziehen sind oder ob dieser Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist, weil es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt.