Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen der Kl. für Renovierungsarbeiten mit einem Höchstbetrag von 22.500 DM nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie Sonderausgaben abzuziehen sind oder ob dieser Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist, weil es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt.
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