BFH - Beschluss vom 24.02.2005
IX B 179/03
Normen:
FGO § 94 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 165 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1128
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4306/99

Rechtliches Gehör - unterlassene Übergabe eines Schriftsatzes

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IX B 179/03

DRsp Nr. 2005/5990

Rechtliches Gehör - unterlassene Übergabe eines Schriftsatzes

1. Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt es vom FG u. a., entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und diese auch den jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.2. Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grds. das rechtliche Gehör.

Normenkette:

FGO § 94 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 165 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; denn das FG hat das rechtliche Gehör des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) wegen unterlassener Übersendung oder Übergabe eines Schriftsatzes verletzt.