BFH - Beschluß vom 25.05.2000
VI B 100/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1235

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen VI B 100/00

DRsp Nr. 2000/6418

Rechtliches Gehör

Zur Verpflichtung des Gerichts, rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.