Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der zur Zulassung der Revision führt, nicht gegeben. Eine unvorhersehbare Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das Finanzgericht (FG) sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).
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