1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds.
Hierzu sind nach der ständigen Rechtsprechung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, m.w.N.).
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