BFH - Beschluss vom 18.07.2003
XI B 47/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 51

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen XI B 47/01

DRsp Nr. 2003/13898

Rechtliches Gehör

1. Macht ein Stpfl. von der Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf die Verletzung seines Rechts auf Gehör berufen. Die Gelegenheit war gegeben, das Recht ist verbraucht.2. Das gilt jedoch nur für bereits in das jeweilige Verfahren eingeführte und den Beteiligten bekannte oder bekannt gegebene Tatsachen.3. Das FG ist zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit Aufhebungsvertrag vom 20. April 1995 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei der Einzelfirma A zum 30. April 1995 aufgehoben und eine Abfindung von ... DM vereinbart; das Unternehmen stellte seine Tätigkeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein. Gleichfalls mit Vertrag vom 20. April 1995 schloss die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag mit der am 3. April 1995 gegründeten Firma A-GmbH, an der GmbH war u.a. der Inhaber des ehemaligen Einzelunternehmens beteiligt.