BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VIII B 174/03
Normen:
FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 749
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1719/03

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 174/03

DRsp Nr. 2006/150

Rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das FG bei seiner Entscheidung den Inhalt der Außenprüfer-Handakte berücksichtigt hat, ohne diese Akte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.2. Ein diesbezügliches Rügerecht kann nicht verloren gehen, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt und den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich mit der Vermietung von Grundstücken an private und gewerbliche Abnehmer befasst. Im Jahr 1989 veräußerte die Klägerin ein bebautes Grundstück in K, das sie 1980 erworben hatte. Sie veräußerte ferner in den Jahren 1988 bis 1992 mehrere Teilflächen eines Fabrikgrundstücks in B.