BFH - Beschluss vom 21.02.2006
I B 32/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1305
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4614/99

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen I B 32/05

DRsp Nr. 2006/15902

Rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern, umfasst zwar auch eine Beachtenspflicht für das Gericht.2. Eine bestimmte richtereigene Ausübungsintensität der einzelnen Teilstücke des Prozesses der Entscheidungsfindung ist dem Gehörs-Grundrecht allerdings ebenso wenig zugewiesen wie ein Anspruch eines Beteiligten darauf, mit seiner Rechtsansicht durchzudringen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung über den Ansatz einer bei einer sog. Zwischengesellschaft angefallenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und den Ansatz von Beteiligungseinkünften.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Streitjahres 1976 veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an der X-KG und der Y-KG). Der Kläger hielt in seinem Privatvermögensbereich auch eine Beteiligung an der in der Schweiz ansässigen A-S.A.; diese Firma --an der auch die weiteren Gesellschafter der Y-KG beteiligt waren-- war als Zwischengesellschaft i.S. der §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) anzusehen.