Mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 60/06 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. März 2006 9 K 1794/03 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat ihm den Schriftsatz des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) vom 14. September 2006 ohne Erwiderungsfrist lediglich zur Kenntnis übermittelt habe und völlig überraschend zeitnah entschieden habe.
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