FG München - Urteil vom 06.02.2002
4 K 4426/01
Normen:
AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Rechtliches Gehör bei Abweichen des FA von der Steuererklärung

FG München, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 4426/01

DRsp Nr. 2002/13645

Rechtliches Gehör bei Abweichen des FA von der Steuererklärung

Weicht das FA im Steuerbescheid von der Steuererklärung ab und erläutert dies im Bescheid, so ist das Fehlen der Worte "abweichend von der Steuererklärung" unschädlich.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu Recht den Einspruch als unzulässig verworfen hat.

I.

Der Schenker H. hat mit Übertragungs- und Versorgungsvertrag vom 2. Januar 1997 den Betrieb eines landwirtschaftlichen Lagerhauses in ... mit allen Aktiven und Passiven gegen eine monatliche lebenslange Rente von 3.000 DM an seinen Sohn, den Kläger, zum Alleineigentum übertragen.