Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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