BFH - Beschluss vom 26.03.2007
II S 1/07
Normen:
BewG § 132 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 133a ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1094

Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

BFH, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen II S 1/07

DRsp Nr. 2007/7655

Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

1. Allein der Umstand, dass sich die Entscheidungsgründe des FG-Urteils mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grds. nicht die Annahme, das FG habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen.2. Die Feststellung des Einheitswerts für ein Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet ist für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer regelmäßig erforderlich, wenn ein für die Festsetzung einer anderen Steuer zuständiges FA um die Feststellung nachsucht. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die Anforderung der Einheitswertfeststellung "völlig aus der Luft gegriffen und damit willkürlich" ist.

Normenkette:

BewG § 132 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 133a ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).