FG Baden-Württemberg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 267/04
Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen VII B 171/06
DRsp Nr. 2007/5565
Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
1. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die ausreichende Gelegenheiten zur Äußerung wird den Beteiligten grds. durch die mündliche Verhandlung gegeben. Inwieweit die Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten.2. Erscheint der Kl. trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und stellt er keinen begründeten Antrag auf Terminsänderung, kommt er seiner prozessualen Mitverantwortung nicht nach. Er hat damit nicht das Erforderliche getan, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.