BFH - Beschluss vom 08.02.2007
IX B 67/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1149
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 313/02

Rechtliches Gehör; ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX B 67/06

DRsp Nr. 2007/8148

Rechtliches Gehör; ordnungsgemäße Ladung

1. Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen geführt werden.2. Die Behauptung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben, begründet nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 118 Abs. 1 ;

Gründe: