FG Baden-Württemberg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 313/02
Rechtliches Gehör; ordnungsgemäße Ladung
BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX B 67/06
DRsp Nr. 2007/8148
Rechtliches Gehör; ordnungsgemäße Ladung
1. Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen geführt werden.2. Die Behauptung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben, begründet nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs.