BFH - Beschluss vom 21.07.2003
VII B 199/02
Normen:
FGO § 96 § 15 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 199
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6524/00

Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen VII B 199/02

DRsp Nr. 2003/15301

Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

1. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten kann den Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden ist.2. Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht ein bestimmtes Maß an Prozessverantwortung der Beteiligten. Diese besteht darin, dass der Inhaber dieses Anspruchs auch aktiv am Prozess mitwirkt.3. Nutzt der Prozessvertreter die vielfach gebotene Gelegenheit, sich zum Prozess und zur Begründung seiner Anträge auf Terminverlegung zu äußern, nicht, kann er sich nicht mit Erfolg im NZB-Verfahren auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

Normenkette:

FGO § 96 § 15 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: