I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im Verfahren 14 K 207/00 wegen Erlass von Einkommensteuer 1993 bis 1995, 1997, Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993. Außerdem klagte er im Verfahren 14 K 209/00 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995.
Das FG wies die Klage wegen AdV mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 als unzulässig ab. Hiergegen beantragte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
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