BFH - Beschluss vom 28.09.2006
V B 69/05
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 250
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 207/00

Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V B 69/05 - Aktenzeichen V B 76/05

DRsp Nr. 2006/29915

Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

1. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.2. Ist ein Kl., dessen persönliches Erscheinen vom FG nicht angeordnet gewesen ist, in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen, muss das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönlich Anwesenheit des Kl. neben dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im Verfahren 14 K 207/00 wegen Erlass von Einkommensteuer 1993 bis 1995, 1997, Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993. Außerdem klagte er im Verfahren 14 K 209/00 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995.

Das FG wies die Klage wegen AdV mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 als unzulässig ab. Hiergegen beantragte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.