I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2000 von der Firma X-GmbH deren Kundenstamm und die Kundenumsätze. Die GmbH erteilte der Klägerin unter dem 25. Juli 2000 eine Rechnung "für den vorhandenen Ist-Warenbestand vom 15.07.00" und unter dem 1. September 2000 eine Rechnung "für das vorhandene Inventar vom 17.07.2000". In beiden Rechnungen ist Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
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