BFH - Beschluss vom 06.06.2006
V B 142/05
Normen:
FGO § 81 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2088
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 570/04

Rechtliches Gehör; Urteil vor Ausführung eines Beweisbeschlusses

BFH, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen V B 142/05

DRsp Nr. 2006/22814

Rechtliches Gehör; Urteil vor Ausführung eines Beweisbeschlusses

1. Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist.2. Will das Gericht eine angeordnete Beweiserhebung nicht in vollem Umfang durchführen, muss es für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet.3. Erlässt das FG dagegen vor der vollständigen Ausführung eines Beweisbeschlusses ein Urteil, ohne einen entsprechenden Hinweis gegeben zu haben, versagt es das rechtliche Gehör.

Normenkette:

FGO § 81 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2000 von der Firma X-GmbH deren Kundenstamm und die Kundenumsätze. Die GmbH erteilte der Klägerin unter dem 25. Juli 2000 eine Rechnung "für den vorhandenen Ist-Warenbestand vom 15.07.00" und unter dem 1. September 2000 eine Rechnung "für das vorhandene Inventar vom 17.07.2000". In beiden Rechnungen ist Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.