BFH - Beschluß vom 22.05.2002
VI B 2/02
Normen:
FGO § 78 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1168

Rechtliches Gehör; Verwehrung von Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VI B 2/02

DRsp Nr. 2002/10125

Rechtliches Gehör; Verwehrung von Akteneinsicht

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das finanzgerichtliche Verfahren u. a. durch die Bewilligung von Akteneinsicht gewährleistet.2. Verweigert das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht, wertet aber gleichwohl die Akten aus, liegt ein Verfahrensfehler vor.3. Das Recht auf Gehör wird verletzt, wenn das FG einen Antrag auf Akteneinsicht nicht inhaltlich bescheidet, sondern am selben Tag ein klagabweisendes Urteil erlässt.

Normenkette:

FGO § 78 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: