BGH - Urteil vom 25.07.2017
II ZR 235/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; AktG § 76 Abs. 1; AktG § 112 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 110
BB 2017, 2507
DB 2017, 2344
MDR 2017, 1432
NJW-RR 2017, 1317
ZIP 2017, 1902
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 93/12
OLG Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 73/14

Rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; Abgabe paralleler Willenserklärungen gegenüber einem Dritten durch Gesellschaft und Vorstandsmitglied im Rahmen eines Vertrags

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 235/15

DRsp Nr. 2017/14408

Rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; Abgabe paralleler Willenserklärungen gegenüber einem Dritten durch Gesellschaft und Vorstandsmitglied im Rahmen eines Vertrags

Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten. Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gegenüber einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2015 aufgehoben.